§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Niederfeldschule Ludwigshafen“ und erhält nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der Grundschule Niederfeldschule Ludwigshafen.
2. Es ist besondere Aufgabe des Vereins,
a) die Beziehung zwischen Schule, Eltern und Bevölkerung zu pflegen und zu fördern,
b) die Schule zu unterstützen, z.B. bei der Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel und Ausstattungsgegenstände und durch Zuschüsse zu schulischen Veranstaltungen,
c) Schülern wirtschaftliche Hilfe in sozialen Härtefällen zu leisten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Die Eltern oder gesetzlichen Vertreter der Schüler der Grundschule Niederfeldschule Ludwigshafen,
b) die Lehrkräfte der Grundschule Niederfeldschule,
c) jede sonstige volljährige oder juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützen will.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung jeweils 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die satzung verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere den festgesetzten Mitgliedsbeitrag trotz besonderer Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für Beiträge und Spenden können auf Verlangen Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Verein bindend.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere über:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die mindestens ein Mal in jedem Geschäftsjahr die Kasse zu prüfen haben.
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit.
4. Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache Anregungen für seine Tätigkeit.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahl des Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Die Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim.

§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, der gleichzeitig der Schriftführer ist, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
2. Der Schulelternsprecher oder Stellvertreter und der Schulleiter oder Stellvertreter gehören dem Vorstand als Beisitzer mit beratenden Stimmen an, soweit sie nicht in den Vorstand gewählt werden.
3. Der Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens zwei Mal im Geschäftsjahr zu einer ordentlichen Vorstandssitzung ein. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen werden.
5. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Finanz- und Sachmittel und der Spenden mit einfacher Mehrheit.
6. Der Schatzmeister hat die Kasse zu führen, den Eingang der Beiträge zu kontrollieren. Er verfügt zusammen mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter über die Bankvollmacht und dringende Sofortausgaben. Gegenüber der Bank sind nur zwei gemeinsam zeichnungsberechtigt.
7. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§8 Auflösen des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Antrag bedarf einer 2/3 Mehrheit der Versammlung.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung vom Vorstand einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die 2/3 Mehrkeit bleibt erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen nach Rücksprache mit dem Finanzamt einem dann zu bezeichnenden gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§9 Protokolle
Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Protokolle anzufertigen. Diese müssen vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden.

Die Satzung trat ab 01.01.2007 in Kraft.